°descriptio°:
Ja samma geht’s noch ?
Laufen die hier alle nich‘ mehr ganz rund ?
Haben die hier nix anderes zu tun, als unbescholtene Bürger mit Akalazenscheißhaufen zu malträtieren ?
Wir stellten unseren Panzer wie gehabt auf dem Parkstreifen Uferstraße ab um uns zur heute letzten Ruhe zu betten. Und dann bimmeln uns die Gurken aus’m Joking-Anzuch.
„Sie haben einen Verkehrsunfall verursacht und unerlaubt die Unfallstelle verlassen…“ so die begründenden Worte des freundlichen Zollipisten, um seine abendliche Störung zu rechtfertigen. Irritiert folgte ich seiner Einladung zur Inaugenscheinnahme seines Vorwurfs und dem damit verbundenen amtlichen Prozedre.
Ein paar Tage später erhielt ich dann die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft Bochum.
Auf die ich dann mit meinem Recht zur Gegen-Darstellung geantwortet habe:
Meine Darstellung zum Tatvorwurf
AZ 701000-106962-18/2
Ihre Aufforderung vom 12.10.2018 / 15.10.2018 (Posteingang 16.10.2018)
zur vorab schriftlichen Darstellung des Sachverhalts.Ich darf zudem um zeitnahe persönliche Vernehmung bitten.
Zum Sachverhalt am 10.10.2018
gegen 18:00 Uhr
Ankunft mit [Name, Geb.-Dat., ladungsfähige Anschrift] (als Zeugin) im KFZ [pol. Kennzeichen] auf der Kanalstraße (siehe auch polizeiliche Skizze auf der Unfallmitteilung).
Der Einparkvorgang hat ohne Fahrzeugkontakt mit dem auf dem Parkstreifen abgestellten Fahrzeug des Beschwerdeführes zu Ziff. 2 des Polizeiberichts stattgefunden.
Bewohner des unmittelbar gegenüberliegenden Hauses Uferstraße 1 haben unsere Ankunft (und somit auch den unfallfreien Einparkvorgang) wahrgenommen. Andernfalls wären wir von den aufmerksamen und korrekten Bewohnern unmittelbar darauf angesprochen worden, dass sie einen von mir verursachten Unfall gesehen hätten, der Grund zur Anzeige bei der Polizei gewesen wäre.
Die Bewohner des Hauses haben zudem etwa um 18:30 Uhr herum beobachtet, wie sich um das Fahrzeug des Beschwerdeführers zuerst nur der Beschwerdeführer selbst, dann kurz darauf zu zweit und dann etwas später plötzlich eine etwa 5-köpfige Menschentraube gesammelt hat, die ständig um die beiden Fahrzeuge gekreist ist. Der beobachtete Personenkreis besteht allem Anschein nach aus türkischstämmigen Mitbewohnern. Es ist auch beobachtet worden, wie mehrere der Beteiligten mit ihren Mobiltelefonen hantierten.
Zu diesem Zeitpunkt befinde ich mich bereits schon länger in meiner nur wenige Schritte entfernten Wohnung.
Es besteht (bei mir) Grund zur Annahme, dass um diesen Zeitpunkt herum auch die telefonische Anzeige bei der Polizei eingegangen ist. Ich bitte in diesem Zusammenhang um Auskunft, ob ich mit meiner Vermutung richtig liege.
An dieser Stelle möchte ich anmerken, dass von der Seite des Beschwerdeführers bislang kein Zeuge zur Verfügung gestellt wurde (und aufgrund meiner nachfolgenden Ausführungen auch nicht ohne Weiteres gestellt werden kann), der angeblich beobachtet haben will, dass die Fahrzeuge durch meinen Einparkvorgang Kontakt gehabt haben sollen.
gegen 19:10 Uhr
Ein Polizeibeamter klingelt an meiner Wohnungstür, um mich über den Grund seines Erscheinens zu unterrichten und mich von dem vermeintlichen Unfallgeschehen zu überzeugen sowie meine Personalien zur Verfügung zu stellen.
Die Beamten haben am Ort des Geschehens zunächst selbst die Vermutung geäußert, dass mein Fahrzeug nach dem Parkvorgang und Verlassen des Fahrzeugs sich möglicherweise selbsttätig vorwärts bewegt haben könnte. Das Fahrzeug ist jedoch von mir in der endgültigen Parkposition durch eingelegten 1. Gang gegen Wegrollen gesichert worden. Es handelt sich um einen VW-Transportermit einem zul. Gesamtgewicht von ca. 2,8 to, der von einem 2500 ccm 5-Zylinder-Dieselmotor angetrieben wird. Der Motor hat bauartbedingt eine erhebliche Kompression und kann – wenn überhaupt – im 1. Gang mit menschlichem Kraftaufwand nicht bewegt werden. Ein selbsttätiges Wegrollen des Fahrzeugs im 1. Gang allein durch das Fahrzeugeigengewicht ist – am Ort des Geschehens – ebenfalls NICHT möglich.
Die vorgefundene Situation stellte sich für mich wie folgt dar (und ist durch fotografische Abbildungen der Beamten und des Beschwerdeführers auch genauso dokumentiert worden. Ich selbst hatte zum Zeitpunkt der Befragung keine Kamera zur Hand und mich zunächst auf die Ermittlungen und gewonnenen Erkenntnisse der Beamten verlassen):
Das gegenerische KFZ steht mit dem kunststoffummantelten und in Wagenfarbe lackierten Heckstoßfänger etwas weniger als 10 cm vom vorderen Kennzeichen meines Fahrzeugs entfernt und ist in diesem Zustand von den Beamten bei deren Eintreffen auch so vorgefunden und dokumentiert worden.
Der Beschwerdeführer ist dann von den Beamten – noch vor meinem Erscheinen – zwecks Beweisaufnahme aufgefordert worden, sein Kfz etwa einen Meter (oder auch etwas mehr) vor rollen zu lassen. An der Stoßstange des Kfz des Beschwerdeführers lässt sich ein etwa 5 mm und als kreisförmiger Punkt ausgebildeter Lackabplatzer am oberen Decklack erkennen. Der darunterliegende helle Basislack (Grundierung) ist sichtbar aber selbst nicht beschädigt und verdeckt wirkungsvoll den Blick auf die üblicherweise aus schwarzgrauem Kunststoffmaterial gefertigte Stoßfängerummantelung.
Der farbige Decklack ist wie durch einen harten, scharfkantigen und/oder spitzen Gegenstand abgesplittert, Die durch einen flächigen Aufprall üblichen Lackrisse, die ansonsten bei einer derartigen und im Vergleich zu Metallblech relativ weichen Kunststoffummantelung des hinteren Stoßfängers entstehen würden, sind definitiv nicht zu erkennen.
Die Beamten haben in der Dunkelheit durch (ein aus meiner Sicht aufgrund der winzigen Schadstelle nur unzureichend präzises) Messverfahren die vermuteten Kontakthöhen der vermeintlichen Aufprallflächen zu ermitteln versucht. Allein durch Augenmaß habe ich erkannt, dass mein vorderer Stoßfänger, der ebenfalls aus lackiertem Kunststoff besteht, keinesfalls mit dem deklarierten Beschädigungspunkt am gegenerischen Stoßfänger übereinstimmt.
Um den vorgenannten Sachverhalt unstrittig zu beweisen habe ich mein Kfz – im aufmerksamen Beisein der Beamten – bis auf etwa 5 cm an das gegnerische KFZ heranrollen lassen. Bei diesem Vorgang hätte bereits auch für die Beamten ersichtlich sein müssen, dass die kinetische Energie für die deklarierte Beschädigung an den vermeintlichen Kontaktflächen mit meinem Fahrzeug unter normalen Umständen gar nicht so exakt zu dosieren ist, sondern nur unter erheblicher Anstrengung und Konzentration. Ich sage damit nicht, dass es mir nicht möglich gewesen wäre, eine Berührung mit dem anderen Fahrzeug herzustellen, ohne dass ich das andere Fahrzeug zudem beschädigt hätte. Aber beim ganz normalen Einparken im ganz normalen Parkraum unter ganz normalen Umständen verzichte ich mangels Zeit und mangels Erfordernis auf solche Kunststücke.
Die Beamten ließen jedoch nicht von der vom Beschwerdeführer deklarierten Beschuldigung ab unter dem Hinweis, sie seien schlußendlich keine sachverständigen Gutachter und nehmen nur Angaben zum vermeintlichen Sachverhalt auf. Sie schlossen jedoch auch aufgrund meiner anschaulichen Demonstration aus, dass nicht mein vorderer Stoßfänger zum abgeplatzen Lack geführt haben kann. Statt dessen wurde dann die absurde Vermutung geäussert, dass meine aus Kunststoff bestehende Kennzeichenhalterung zum abgeplatzten Lack geführt haben soll. Materialbedingt kann die Kennzeichenhalterung allenfalls – wenn überhaupt – eine geringfügige Lackschürfung (allenfalls nur oberflächliche Kratzer) verursachen. Das weiche Material der Halterung ist nämlich nicht ausreichend hart genug, um den als Unfallschaden deklarierten punktförmigen Lackabplatzer herbeiführen zu können. Ausserdem würde sich die Unterkante der Halterung, an der die Kontaktstelle vermutet wurde, zum kunststoffummantelten Stoßfänger hin verbiegen. Und dann der Kunststoffstoßfänger Kontakt zum Stoßfänger des anderen Fahrzeugs bekommen. Was spätestens – auch bei sanftem Druck – wegen des Fahrzeuggewichts dann zu verhältnismäßig großflächigen Lackrissen an den lackierten Kunststoffummantelungen des Beschwerdeführers hätte führen müssen. Aber keinesfalls nur zu einem einzelnen kleinen punktförmigen Lackabplatzer.
Der vermeintlich Geschädigte wurde belehrt, dass eine Falschaussage zu für ihn nachteiligen Folgen führen würde. Wobei sich der Geschädigte – offenslichtlich aufgrund seiner einschlägig wissenden Tätigkeit im benachbarten Autoreparaturbetrieb – ziemlich siegessicher zeigte und meine zweifelsfreie Beweisführung standhaft stillschweigend ignorierte.
Die aus Kunststoff bestehende Kennzeichenhalterung, die als äussertes vorstehendes Teil der Fahrzeugfront meines Kfz und aufgrund der Höhe Kontakt zur Schadstelle des gegnerischen Kfz hätte haben können, kann als Ursache des Schadens definitv ausgeschlossen werden, weil der weiche Kunststoff der Halterung keinesfalls zu einem derartigen o. g. Lackschaden führen kann. Es wäre allein durch die von den Beamten dann nach meiner Beweisführung als vermeintlich ursächliche Kontaktstelle ermittelte Unterkante der Halterung dann lediglich eine in der Dunkelheit unsichtbare Schrammstelle entstanden, die erst bei ausreichend direkter Beleuchtung oder bei Tageslicht sichtbar geworden wäre. Ausserdem hätte der Fahrzeugkontakt dabei so „dezent“ stattfinden müssen, so dass der Lack des Stoßfängers des Fahrzeugs des Beschwerdeführers keine Risse bekommen kann (s. o.). Allein dieser zwingende Umstand macht die Aussage des Beschwerdeführers, ich sei ein Unfallverursacher auf der Flucht, mehr als nur zweifelhaft.
Ich hätte mein Fahrzeug nach der sich am Ort des Geschehens vorherrschenden Meinung also mit überdurchschnittlich hohem Feingefühl an das Fahrzeug des Beschwerdeführers heranführen müssen, um nicht das bei solchen Zusammenstössen – je nach kinetischer Aufprallenergie – üblicherweise entweder gar nicht festzustellende oder andernfalls gänzlich anders erscheinende Schadensbild zu erzeugen. Und natürlich hätte ich bei dem Vorgang mein Fahrzeug auch noch verlassen müssen und mich zur Beschwerung des Vorderbaus – damit die angeblich gemessenen und auch nur vermeintlichen Kontaktstellen zueinander passen könnten – auf die Motorhaube setzen müssen. Diesen akrobatischen und zirkusreifen Vorgang müssten dann allerdings Zeugen des Beschwerdeführers so bestätigen, um dem Schadensbild auch zur Rechtfertigung zu verhelfen.
Meiner Aufforderung, die Fahrzeuge so lange an ihrem Standort stehen zu lassen, bis sich ein anerkannter Sachverständiger bzw. unabhängiger Gutachter mit der Situation befasst hat, wurde aufgrund der Geringfügigkeit des Schadenausmaßes von den Beamten abgelehnt. Es wurden mit Hilfe von Klebestreifen an den vermuteten Kontaktstellen (Lack?-)Proben genommen, die über den angeblichen Fahzeugkontakt Aufschluß geben sollen.
Ich darf schon jetzt bitten, das Ergebnis der Untersuchung zur Entscheidungsfindung dem Vorgang hinzuzufügen und mir mitzuteilen.
Die Beamten wurden ausserdem von mir darauf aufmerksam gemacht, dass ich meinen Geisteszustand allgemein und meine Fahrtüchtigkeit im Besonderen anzweifeln lassen müsste, wenn ich ein anderes Fahrzeug ramme und dem Tatbestand dann auch noch mit dem unverblümten Verbleib meines verlassenen KFZ an der Unfallstelle belastenden Vorschub leisten würde, und obendrein die Polizei NICHT von dem offensichtlichen Vorgang in Kenntnis zu setzen, um mir eben genau den jetzt mir gemachten Vorwurf gefallen zu lassen.
Aufgrund meines insgesamt normalen Allgemeinverhaltens und ansonsten fehlender Hinweise auf vorausgegangenen oder akuten Drogen- bzw. Alkoholkonsums haben die Beamten auf einen entsprechenden Test verzichtet. Meine Fahrtüchtigkeit (und mein Geisteszustand) war also auch zum Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer deklarierten „Unfalls“ einwandfrei und uneingeschränkt gegeben.
Es liegt bei mir der aufdringliche Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer den vermeintlichen Unfall tatsächlich mit Hilfe der von den Beamten vorgefundenen Konstellation der Fahrzeuge zu seinen (wirtschaftlichen) Gunsten versucht hat zu fingieren.
Somit ist aus meiner Sicht zunächst als erster Schritt dringend zu klären, ob ich an der oben näher beschriebenen Beschädigung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers mitgewirkt habe.
Aufgrund des von mir dargestellten Sachverhaltes, der auch den Beamten genauso erschienen ist, ist aus meiner Sicht bereits bewiesen, dass der vermeintliche Fahrzeugkontakt und die damit deklarierte Beschädigung keinesfalls durch meine Mitwirkung entstanden ist. Die Beschädigung am Fahrzeug des Beschwerdeführers ist lediglich ein ganz banaler Gebrauchsschaden. Die Stelle, an der der Lack abgeplatzt ist, lässt zudem die Vermutung zu, dass in der Vergangenheit bei Entnahme aus dem Kofferraum ein harter Gegenstand (Schraubendreher, Maulschlüssel, Fahrzeugschlüssel o. ä.) auf den lackierten Stoßfänger gefallen ist und für die als Unfallschaden deklarierte Abplatzung gesorgt hat.
Die aufgrund meiner Beweisführung als absurd zu bezeichnende Beschuldigung des Beschwerdeführers, dass ich Verursachers des deklarierten Schadens sei, weise ich deshalb hiermit deutlich von mir.
Der daraufhin von der strafverfolgenden Polizeibehörde vermeintlich festgestellte Straftatvorwurf der Unfallflucht entbehrt aus meiner Sicht somit jeglicher Grundlage.
Aufgrund der Sachlage und dem von den Beamten selbst als Bagatelle eingestuften Sachschadens (sofern ein Schaden überhaupt verursacht wurde) verzichte ich auf die unnötig kostentreibende Konsultation eines Rechtsbeistands.
Ich erwarte lediglich von der zuständigen Behörde die sorgfältige Prüfung meiner wahrheitsgemäßen und deutlich widerlegenden plausiblen Angaben zum Tatbestandsvorwurf.
Der Beschwerdeführer zu Ziff. 2 des polizeilichen Kurzberichts möge zunächst mit Hilfe eines unabhängigen Sachverständigen (der aufgrund einschlägiger Erfahrungen mit dem Berufsstand vorzugsweise von amtlicher Stelle beauftragt werden müsste) erst den Nachweis führen, dass ich mit meinem KFZ Verursacher des deklarierten Schadens (s. o.) gewesen sei. Bei der Untersuchung soll es zudem zwingend erforderlich sein, die Fahrzeuge am selben Ort in der gleichen Konstellation gegenüber zu stellen, um ein zweifelsfreies Untersuchungsergebnis herbeiführen zu können.
Mir ist bekannt, dass falsche Aussagen bei ihrem Bekanntwerden zu einer Strafverfolgung führen. Ich versichere gerade deshalb ausdrücklich und mit meiner Unterschrift, dass ich den von mir beschriebenen Sachverhalt vollständig wahrheitsgemäß wiedergegeben habe.
RE, 16.10.2018 ____________
[xxx]
°loco°
°ego sententiam°
Die prekäre Angelegenheit ließ in mir das Blut hochkochen. Die Akalazen sind heute tatsächlich wegen der Unzulänglichkeit und Sternchengeilheit der Beamten zunächst als Sieger vom Platz gegangen. Ich konnte nur hoffen, dass ich auch meine Gelegenheit zur Revanche bekomme.
Den Schrieb gab ichg zusammen mit den mir zugesandten Urkunden beim vertretungsberechtigten Sachbearbeiter der Kripo Herten persönlich ab. Er quittierte den Erhalt mit der deutlich anerkennenden Bemerkung, dass ich mir ja richtig Mühe gemacht hätte.
„Ich hab von euch ’ne diffamierende Strafanzeige bekommen und nehm‘ einfach nur mein Recht in Aspruch, meinen Arsch zu retten …“ entgegnete ich erklärend höflich und freundlich bestimmt.
Ich konnte dann später, aufgrund für mich glücklicher Umstände, meinen Anscheinsverdacht, dass sich die Teppichflieger von der Autoverwertung in solchen Dingen bestens zu ihrem Vorteil auskennen und auch schamlos versuchen diese gegen unbescholtene Eingeborene auszunutzen versuchen, durch den Vorfall am 2018-12-01 erhärten …
°illustrationen°:
konnte ich mangels eigener nicht mitgeführter Knipskiste nicht selber anfertigen
°navigation auxilium°
… man könnte auch Navigationshilfe drauf sagen. Ab hier geht’s irgendwie weiter …



